Tierschutzgesetz zur Frettchenhaltung

4. Mindestanforderung zur Haltung von Frettchen (Mustela putorius furo)

4.1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Mit Ausnahme von permanenter Käfighaltung in Außengehegen muss Frettchen mindestens einmal täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs geboten werden.

(2) Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer aus veterinärmedizinischer Gründen, verboten.

4.2. Käfighaltung in geschlossenen Räumen

(1) Der Käfig muss stabil konstruiert sein und über einen festen Boden verfügen. Gitter- und Rostböden sind verboten.

(2) Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere über eine begeh- und nutzbare Grundfläche von mindestens 2 m² verfügen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestfläche 0,5 m².

(4) Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.

(5) Die Käfighöhe hat mindestens 60 cm zu betragen. Bei mehretagigen Käfigen hat die Käfighöhe je Etage mindestens 60 cm zu betragen.

(6) Der Käfig ist mit Schlafkissen, Spiel-, Versteckmöglichkeiten auszustatten, die leicht zu reinigen sind.

(7) Der Käfig ist mit einer Grabmöglichkeit mit einer Mindestfläche von 0,3 m² auszustatten.

 4.3 Permanente Käfighaltung in einem Außengehege

(1) Die Grundfläche des Außengeheges hat für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m² zu betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestfläche 2,5 m².

(2) Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.

(3) Das Außengehege muss ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabmöglichkeiten aufzuweisen.

(4) Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.